Der Einzelhandel in die Ortskerne!
Das Land Südtirol hat sich mit seiner Handelspolitik in den vergangenen Jahrzehnten erfolgreich gegen den Einzelhandel auf der grünen Wiese gewehrt.
In den peripher gelegenen Gewerbezonen, in denen die Baugründe wesentlich billiger sind als in den Ortskernen ist der Detailhandel traditionell nur mit klar begrenzten sperrigen Gütern erlaubt, wie z.B. Autos, Baumaterialien, Möbel etc. Es gibt zwar auch einige wenige große Einzelhandelszentren; doch sind diese auf Grund besonderer Umstände über Gerichtsbeschlüsse und in der Regel gegen den Widerstand der Verwaltungen entstanden.
Das mag mit ein Grund dafür sein, dass vor allem im Bereich des Lebensmittelhandels und in der Modebranche, aber auch bei sonstigen Konsumgütern in Südtirol ein höheres Preisniveau herrscht als in den nächsten größeren Handelszentren von Innsbruck im Norden und Verona im Süden.
Die staatlichen Liberalisierungsbemühungen.
Die Regierung Monti (2011-2013) hat mehrere Anläufe unternommen, um auch den Detailhandel in Italien zu liberalisieren und die Einschränkungen zu lockern, welche die Ansiedlung und die Eröffnung von Detailhandelszentren erschweren; in diesen Bemühungen ging sie noch über die Bolkestein- EU-Richtlinie hinaus.
Der Handel in Südtirol und der italienische Verfassungsgerichtshof
Das Land Südtirol hat im Bereich Handel sekundäre Gesetzgebungskompetenz, d.h. seine Landesgesetze müssen sich im Rahmen der einschlägigen staatlichen Gesetze bewegen.
Mit dem Landesgesetz Nr. 7/2012 hat Südtirol die Monti-Reformen teilweise umgesetzt. Die Regierung hat dagegen beim Verfassungsgerichtshof Einspruch eingelegt und dieser hat mit Urteil Nr. 38/2013 einige Bestimmungen des Landesgesetzes als verfassungswidrig erklärt. Mit diesen Bestimmungen war u.a. die Ansiedlung von Detailhandelsgeschäften in Gewerbezonen nur sehr eingeschränkt erlaubt worden.
Der Verfassungsgerichtshof sah durch die Einschränkungen die alleinige Gesetzgebungszuständigkeit des Staates im Bereich der Wettbewerbsregelung verletzt. Ein Verbot bzw. die starke Einschränkung der Ansiedlung von Handelsbetrieben in Gewerbezonen sei, so der Verfassungsgerichtshof, auch nicht mit raumplanerischen Argumenten zu verteidigen, weil besagte Gebiete ja für gewerbliche Zwecke ausgewiesen sind. Die angeblichen raumplanerischen Gründe für den Ausschluss der Detailhandelsgeschäfte aus solchen Gebieten seien als Eingriff in den freien Wettbewerb zu werten und somit dem Land Südtirol verboten.
Der Südtiroler Gesetzgeber hat daraufhin mit einer Änderung des Landesraumordnungsgesetzes (Landesgesetz vom 24. Oktober 2014) die Ansiedlung von Detailhandelsgeschäften in Gewerbezonen neu geregelt. Diese neue Regelung sieht eine strenge Kontingentierung der Flächen ein, die in Gewerbezonen für Detailhandel genutzt werden dürfen. Nachdem auch die bereits bestehenden Betriebe einzurechnen sind, bleibt im Ergebnis kaum etwas für neue Betriebe übrig.
Die aktuelle Lage
Im Jänner 2015 hat die italienische Regierung Einspruch gegen diese neue Regelung beim Verfassungsgerichtshof erhoben und die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesbestimmungen eingewandt. Nach Auffassung der Regierung verstoßen sie gegen den allgemeinen Grundsatz der italienischen Rechtsordnung, wonach im gesamten Staatsgebiet neue Handelsbetriebe angesiedelt werden können, ohne dass Kontingente, gebietsmäßige Begrenzungen oder anderer Einschränkungen beachtet werden müssen, mit Ausnahme von solchen, die zum Schutz der Gesundheit, der Arbeitnehmer, der Umwelt und der Kulturgüter dienen.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist noch anhängig.
Wenn der Einspruch angenommen wird (angesichts des Urteils 38/2013 ist dies wahrscheinlich), so darf doch angenommen werden, dass das Land Südtirol weiterhin versuchen wird, neue Einschränkungen einzuführen und möglichst lange aufrecht zu erhalten. Investoren, die Interesse haben, den Vorstoß in die Gewerbegebiete zu wagen, werden also wahrscheinlich auch weiterhin mit Behinderungen rechnen müssen.
Das Verwaltungsgericht in Bozen hat unter Anwendung der Prinzipien, die im bereits ergangenen Urteil des Verfassungsgerichtes ausgesprochen sind, zu Beginn dieses Jahres 2015 ebenfalls den Verfassungsgerichtshof angerufen. Anlass war eine Ausnahmebestimmung des Landesraumordnungsgesetzes, welche die Ansiedlung eines einzigen Landeshandelszentrums in einem Gewerbegebiet erlaubt. Außerdem wurde auch die Neuregelung vor das Verfassungsgericht gebracht, deren Verfassungswidrigkeit auch von der Regierung schon aufgeworfen wurde.
Auch dieses Verfahren ist noch anhängig.
Perspektiven
Es darf angenommen werden, dass auch in Südtirol die Ansiedlung von Handelszentren in Gewerbezonen nicht aufgehalten werden kann. Bis es aber so weit ist, kann noch einige Zeit vergehen; die Unternehmen, die sich in dieser Übergangszeit einen Standortvorteil sichern, können sich beträchtliche Wettbewerbsvorteile verschaffen. Mehrere größere österreichische Konzerne haben schon konkrete Initiativen unternommen, doch gilt: wer sich jetzt in dieser Grauzone bewegen will, sollte dies nicht ohne kompetente und fachübergreifende Rechtsberatung tun.
Giandomenico Pittelli
Baur Walzl Bott- Rechtsanwälte- Studio legale associato
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